5. Dilemma: Vertragsverhandlung – Antwort

 

Sie haben mit dem Projekteigentümer abgesprochen, dass Sie ihm den bestmöglichen Preis machen, ganz so als nähmen Sie an einer offiziellen Ausschreibung teil, und dass ihm keine Nachteile daraus entstehen werden, dass er den Auftrag nicht öffentlich ausschreibt. Wenn Sie im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung bei diesem Projekt mit einer Gewinnmarge von 0 % mitgeboten hätten – so wie Sie es gegenwärtig bei allen anderen Projekten tun –, so dürfen Sie dem Projekteigentümer auch in diesem Fall nicht mehr als 0 % berechnen. Andererseits würden Sie ihn irreführen. Sie haben sich dem Projekteigentümer gegenüber zu Ihrem wettbewerbsfähigsten Preis verpflichtet. Wenn Sie ihm jetzt eine höhere Gewinnmarge als 0 % berechnen, begehen Sie höchstwahrscheinlich eine Straftat, da Sie ihm zu verstehen geben, dies sei Ihr bester Preis, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht.

 

Sie könnten stattdessen eine höhere Marge ansetzen und dem Projekteigentümer mitteilen, auf welcher Grundlage die Preisgestaltung stattgefunden hat, und dass Sie andere Angebote mit einer niedrigeren Marge abgegeben haben. In diesem Fall handeln Sie Ihrer ursprünglichen Verpflichtung zuwider, den besten Preis anzubieten, begehen damit jedoch möglicherweise „nur“ eine Vertragsverletzung und keine Straftat. Der Projekteigentümer kann wählen, ob er Ihnen der Auftrag erteilen will oder nicht, ohne dass er irregeführt wurde.