4. Dilemma: Rechnungslegung – Antwort

 

Durch Einreichung des Zahlungszertifikats geben Sie eine Erklärung im Hinblick auf die Arbeitsleistungen ab, die von Ihrem Unternehmen durchgeführt wurden, und damit auf die Geldsumme, die Ihrem Unternehmen zusteht. Es kann strafbar sein, eine Behauptung aufzustellen, von der Sie wissen, dass Sie tatsächlich oder wahrscheinlich falsch ist, oder an deren Wahrheit Sie nicht wirklich glauben, vor allem wenn dadurch ein finanzieller Gewinn für Sie selbst oder eine andere Person oder Organisation angestrebt wird. Das Unternehmen erhebt schlussendlich nur Anspruch auf Gelder, die ihm zustehen. Da es einen Teil der Leistungen jedoch im Voraus in Rechnung stellt, kommt es in den Vorteil eines zusätzlichen Kapitalflusses und reduziert damit den Kapitalfluss des Kunden. Das Unternehmen hat daher einen Vorteil aus einer falschen Darstellung gezogen. Wenn Sie die Zertifikate in ihrer gegenwärtigen Form einreichen, können Sie persönlich wie auch Ihr Unternehmen einer Straftat schuldig sein.

 

Sie sollten daher den Kostenplaner anweisen, eine neue Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich ausgeführten Arbeiten aufzustellen. Reichen Sie keine Zertifikate ein, von deren Korrektheit Sie nicht überzeugt sind. Wenn Sie Schwierigkeiten haben, sich von der Richtigkeit der Angaben zu überzeugen, ist es besser, weniger Arbeiten in Rechnung zu stellen als zu viele. Wenn es Unklarheiten im Hinblick auf registrierte Arbeitsstunden gibt, teilen Sie diese dem Projekteigentümer mit.

 

Sie müssen sich auch überlegen, was im Zusammenhang mit den bisherigen Zertifikaten zu tun ist, die ebenfalls Ansprüche über Gebühr gestellt haben. Sie könnten dem Projekteigentümer den Zinsgewinn für die zuvor zu viel gezahlten Beträge erstatten. Das Risiko hierbei ist jedoch, dass er dadurch auf ein mögliches kriminelles Vergehen aufmerksam gemacht wird. Lassen Sie sich rechtlich zur Frage beraten, ob das Unternehmen durch die Vorausberechnung tatsächlich eine Straftat begangen hat und ob die Kriminalbehörden über diese Tatsache informiert werden sollten, oder ob es gerechtfertigt ist, die Sache ruhen zu lassen.

 

In einigen Fällen kann die Rechnungslegung im Voraus legitim sein. Sie könnten z. B. mit dem Kunden abgesprochen haben, dass Sie an jedem 15. eines Monats eine Schätzung für den Wert der Arbeiten einreichen, die bis Ende des Monats erledigt sein werden. In diesem Fall muss deutlich gemacht werden, dass es sich um eine Schätzung handelt. Diese darf nur Werte für solche Leistungen enthalten, von denen Sie wirklich glauben, dass sie bis Ende des Monats durchgeführt werden.