Wie macht sich ein Unternehmen wegen Korruption strafbar?
In vielen Gerichtsbarkeiten können Unternehmen für Straftaten haftbar gemacht werden. Die Strafbarkeit kann aus einer Reihe von Umständen entstehen, z. B.:
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Durch die Handlungen eines Mitarbeiters: Ein Unternehmen kann sich strafbar machen, wenn ein Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit bei dem Unternehmen korrupt handelt. Wenn beispielsweise ein Mitarbeiter, der für die Zusammenstellung von Arbeitsnachweisen verantwortlich ist, gefälschte Nachweise bei einem anderen Unternehmen einreicht, um eine Zahlungsforderung seines Arbeitgebers zu unterstützen, kann sein Unternehmen (und er selbst) für Betrug haftbar gemacht werden. Auch wenn ein Unternehmensleiter jemanden im Zusammenhang mit dem Unternehmensgeschäft besticht, kann das Unternehmen (und er selbst) der Bestechung schuldig sein.
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Durch die Handlungen seiner Agenten: Ein Unternehmen kann durch das korrupte Vorgehen einer im Auftrag des Unternehmens handelnden Person oder Organisation strafbar sein, wenn die korrupte Handlung im Rahmen dieser Beauftragung geschieht. Dies kann z. B. vorkommen, wenn ein vom Unternehmen beauftragter Agent einer Drittpartei Bestechungsgeld zahlt, damit diese den Auftrag an das Unternehmen vergibt.
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Durch die Handlungen seiner Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner: Ein Unternehmen kann für die korrupten Handlungen einer Tochtergesellschaft, eines Jointventure- oder Konsortiumpartners, eines Subunternehmers oder Lieferanten strafbar sein, wenn sein Geschäft dadurch profitieren könnte. Das Unternehmen wäre haftbar, wenn es die korrupte Handlung veranlasst, bewilligt, geduldet oder wissentlich ignoriert hat. Dies kann z. B. vorkommen, wenn ein vom Unternehmen beauftragter Subunternehmer einer Drittpartei Bestechungsgeld zahlt, damit diese den Auftrag an das Unternehmen vergibt (und der Subunternehmer folglich den Untervertrag erhält).
Wissentliche Ignoranz (wenn „beide Augen zugedrückt“ werden) kommt vor, wenn eine Autoritätsperson (wie z. B. ein Manager eines Unternehmens) vermutet, dass es im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Transaktion, an der sein Unternehmen beteiligt ist, ein Korruptionsrisiko gibt, es jedoch vorsätzlich vermeidet, dieses zu untersuchen oder zu verhindern. Selbst wenn dem Manager nicht ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass z. B. ein Geschäftspartner Bestechungsgeld aushändigt hat, welches dem Unternehmen zugute kommen könnte, kann ein Gericht folgern, dass er gewusst haben muss, dass ein solches Vorgehen wahrscheinlich war. Das Gericht kann zu diesem Schluss kommen, wenn die Umstände den Manager entsprechend hätten aufmerksam machen müssen (z. B. ist die Agenturprovision im Vergleich zum legitimen Ausmaß der zu erbringenden Dienstleitungen unverhältnismäßig hoch). Es ist daher überaus wichtig, dass Manager bei Verdacht auf Korruption oder Korruptionsgefahr im Zusammenhang mit dem Unternehmensgeschäft entsprechende Untersuchungen durchführen und angemessene Schritte unternehmen, um Korruption zu verhindern oder zu unterbinden. Ein dahingehendes Versäumnis kann dazu führen, dass der Manager und sein Unternehmen strafbar sind.