Illegale Absprachen
Illegale Absprachen liegen vor, wenn zwei oder mehr Parteien kooperieren, um eine weitere Partei zu täuschen. Diese Arrangements werden oft als „Kartell-“ oder „wettbewerbswidrige Vereinbarungen“ bezeichnet. Sie kommen normalerweise in Ausschreibungssituationen vor. Der ausschreibende Kunde ist sich der Absprachen unter den Anbietern nicht bewusst. Diese Vereinbarungen führen gewöhnlich dazu, dass der Kunde mehr bezahlt als er es nach einem rechtmäßigen Wettbewerbsverfahren hätte tun müssen. Sie sind eine Art des Betrugs, doch viele Länder haben diese Handlungen unter einer separaten Straftatkategorie kriminalisiert.
Beispiele:
-
Manipulierte Ausschreibungen: Mehrere Anbieter sprechen untereinander ab, dass sie vorgeblich an allen größeren Ausschreibungen teilnehmen werden, bestimmen aber im Voraus, wer welche Ausschreibung gewinnen soll. Der Anbieter, dem der Auftrag erteilt werden soll, informiert die anderen über seinen Preis, bevor er seine Bewerbung einreicht. Die anderen Anbieter bieten dann zu einem höheren Preis mit, um zu gewährleisten, dass der im Voraus ausgewählte Unternehmer die Ausschreibung gewinnt. Der „Sieger“ ist somit in der Lage, einen höheren Preis anzusetzen als er es in einer rechtmäßigen Wettbewerbssituation hätte tun können. Wenn genügend Projekte zur Ausschreibung stehen, hat jeder Anbieter die Möglichkeit, einen Auftrag zu einem höheren Preis zu gewinnen.
-
Preisabsprachen: Die Anbieter von Materialien bieten bei Projekten gegeneinander, beschließen aber untereinander einen Mindestpreis, den niemand unterschreiten wird.
-
Übernahme von Ausschreibungskosten: Es ist eine (ausdrückliche oder implizite) Bedingung einer jeden Ausschreibung, dass die erfolglosen Anbieter ihre eigenen Ausschreibungskosten tragen. Vor dem Einreichen ihrer Ausschreibungsunterlagen beschließen mehrere der teilnehmenden Anbieter, dass jeder von ihnen eine abgesprochene Summe in seinen Preis aufnehmen wird, welche die Ausschreibungskosten aller teilnehmenden Unternehmer insgesamt abdeckt. Der erfolgreiche Anbieter teilt diese Summe dann zwischen allen erfolglosen Unternehmern auf, die dadurch ihre Ausschreibungskosten gedeckt haben. Der Projekteigentümer glaubt, dass die erfolglosen Anbieter ihre eigenen Ausschreibungskosten tragen. Er zahlt somit unwissentlich mehr, als er hätte tun müssen, wenn die erfolglosen Anbieter ihre Ausschreibungskosten tatsächlich selbst getragen hätten.
-
Künstlicher Wettbewerb: Anbieter, die einen Auftrag nicht gewinnen wollen (z. B. weil sie bereits zu viel Arbeit haben), können trotzdem noch mitbieten, entweder um den Anschein des Wettbewerbs aufrecht zu erhalten oder um auf offiziellen Ausschreibungslisten vermerkt zu bleiben. Die Anbieter, die den Auftrag gewinnen möchten, teilen ihnen im Voraus mit, welchen Preis sie im Ausschreibungsverfahren ansetzen werden. Die uninteressierten Parteien können dann höher bieten, so dass ihnen der Auftrag nicht erteilt wird. Unter diesen Umständen kann der erfolgreiche Anbieter selbst einen höheren Preis nennen, da es keinen echten Wettbewerb gibt.