Dieser Abschnitt enthält Hinweise zu der Anforderung, dass eine Organisation hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über ihre Antikorruptionspolitik und ihr Antikorruptionsprogramm sowie über alle auftretenden Compliance-Probleme führen sollte (Maßnahme 20 des Antikorruptionsprogramms für Organisationen ).
Diese Aufzeichnungen sollten Folgendes enthalten:
Der Umfang der dokumentierten Informationen kann sich von Organisation zu Organisation erheblich unterscheiden, je nach Größe der Organisation, Ausmaß des Korruptionsrisikos und Komplexität der Struktur und Betriebsabläufe der Organisation.
Dokumentierte Informationen können separat im Rahmen des Antikorruptionsprogramms oder in anderen Managementsystemen (z. B. Compliance, Finanzen, Handel, Personalwesen, Revision usw.) aufbewahrt werden. Wichtig ist, dass relevante Unterlagen aufbewahrt werden und für das zuständige Personal leicht zugänglich sind.
Die Aufzeichnungen können in Papierform und/oder elektronisch aufbewahrt werden.
Die Notwendigkeit dieser Aufzeichnungspflicht liegt unter anderem darin begründet, dass die Erstellung und Aufbewahrung guter Aufzeichnungen ein normaler Bestandteil guter Unternehmensführung ist. Sollten gegen das Unternehmen oder seine Mitarbeiter jedoch jemals Korruptionsermittlungen durchgeführt werden, sind diese Aufzeichnungen ein wichtiger Bestandteil der Verteidigung des Unternehmens und der Mitarbeiter, da sie nachweisen, dass angemessene Maßnahmen zur Korruptionsprävention ergriffen wurden. Da eine Korruptionsermittlung viele Jahre nach dem Vorfall stattfinden kann, ist es sehr wahrscheinlich, dass Mitarbeiter das Unternehmen verlassen haben oder die Erinnerungen verblasst sind. Daher sind gute Aufzeichnungen unerlässlich.
Aktualisiert am 10. April 2020
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