GIACC.PACS 13.LOGO.2021


PACS-Standard 13:

Berichterstattung und Untersuchung

Der PACS-Standard 13 ist Teil des Project Anti-Corruption System (PACS) von GIACC , das 15 PACS-Standards umfasst (siehe Links am Ende dieser Webseite).

Voraussetzungen:

Reporting

  1. Reporting-System:
    1. Während der Projektlaufzeit muss der Projektinhaber ein System bereitstellen, das es allen am Projekt beteiligten Personen oder Organisationen sowie allen Mitgliedern der Öffentlichkeit ermöglicht, in Bezug auf das Projekt Folgendes zu melden:
      1. Verdacht auf oder tatsächliche Korruption
      2. vermuteter oder tatsächlicher Verstoß gegen:
        1. Antikorruptionsgesetze oder -vorschriften
        2. die Projektabläufe
        3. die vertraglichen Verpflichtungen zur Korruptionsbekämpfung
        4. der Verhaltenskodex des Projekts.
    2. Das Meldesystem sollte die Meldung ermöglichen:
      1. vertraulich oder anonym
      2. schriftlich oder mündlich.
  2. Bekanntmachung des Meldesystems:
    1. Der Projektinhaber sollte angemessene Schritte unternehmen, um:
      1. Stellen Sie sicher, dass das Meldesystem gut bekannt gemacht wird, damit alle Personen, die möglicherweise eine Meldung machen möchten, über Folgendes informiert sind:
        1. das Berichtssystem
        2. unter welchen Umständen sie gesetzlich zur Meldung verpflichtet sind
        3. wie Sie auf sichere und vertrauliche oder anonyme Weise Meldungen erstatten können
        4. wem muss ich Bericht erstatten?
        5. ihre Pflichten, Rechte und Schutzmaßnahmen, wenn sie Meldung erstatten (Absatz 3 unten)
      2. die Erstellung von Berichten fördern
      3. Informieren Sie Personen darüber, wie sie sich bei Bedenken oder Situationen, die mit Korruption in Zusammenhang stehen könnten, von einer geeigneten Person beraten lassen können.
    2. Informationen zu den oben genannten Sachverhalten sollten leicht und deutlich zugänglich sein, damit die Betroffenen vor der Meldung davon Kenntnis haben. Dies umfasst die Veröffentlichung dieser Informationen auf der Website des Projektträgers, in dessen Büroräumen sowie in allen Projekt- und Baustellenbüros.
  3. Pflichten, Rechte und Schutz für diejenigen, die Korruption oder Verstöße melden:
    1. Alle am Projekt beteiligten Organisationen und Einzelpersonen sollten verpflichtet sein, gemäß dem in Absatz 1 genannten Meldesystem einen Bericht zu erstatten, wenn sie in gutem Glauben oder aus triftigen Gründen davon ausgehen, dass im Zusammenhang mit dem Projekt einer der in Absatz 1 genannten Sachverhalte aufgetreten ist. Diese Anforderung sollte im Projektkodex (siehe PACS-Standard 8) enthalten sein.
    2. Wer eine Meldung macht, sollte dies vertraulich und auf Wunsch auch anonym tun können.
    3. Der Projektinhaber sollte Maßnahmen zum Schutz einer Person ergreifen, die in gutem Glauben oder aus triftigen Gründen eine Meldung macht, darunter die folgenden:
      1. Die Identität der meldenden Person darf nicht ohne deren vorherige Zustimmung preisgegeben werden.
      2. Identitäten, Informationen, Aufzeichnungen und Dokumente, die von der meldenden Person übermittelt oder auf die verwiesen wird, sollten sicher und vertraulich behandelt werden, es sei denn, dies ist zur Durchführung einer Untersuchung oder Strafverfolgung erforderlich.
      3. Handelt es sich bei der meldenden Person um einen Mitarbeiter des Projektinhabers, sollte die meldende Person vor Vergeltungsmaßnahmen, diskriminierender Behandlung, Disziplinarstrafen oder anderen ungerechtfertigten Behandlungen im Zusammenhang mit einer solchen Meldung geschützt werden.
  4. Verwaltung von Berichten:
    1. Berichte sollten im Namen des Projektinhabers sicher und vertraulich von einer Person entgegengenommen werden, die ausreichend unabhängig von den Personen oder Aktivitäten ist, die Gegenstand des Berichts sind.
    2. Nach Erhalt des Berichts muss der Empfänger den Bericht unverzüglich an die Geschäftsleitung des Projektträgers (siehe Absatz 4 des PACS-Standards 1), den Projekt-Compliance-Manager (siehe Absatz 5 des PACS-Standards 1) und den unabhängigen Prüfer (siehe PACS-Standard 11) weiterleiten. Die Geschäftsleitung des Projektträgers muss die Art und Weise der Bearbeitung und Untersuchung des Berichts bestimmen und überwachen.

 Untersuchung

  1. Untersuchung der gemeldeten Sachverhalte:
    1. Die im Bericht angesprochenen Angelegenheiten sollten im Auftrag des Projektinhabers unverzüglich und effektiv vom Projekt-Compliance-Manager oder einer geeigneten Person untersucht werden, die ausreichend unabhängig von den Personen oder Aktivitäten ist, die Gegenstand des Berichts sind.
    2. Falls erforderlich oder sinnvoll, können bei der Untersuchung fachkundige Drittressourcen herangezogen werden.
    3. Das Ergebnis der Untersuchung sollte von der untersuchenden Person unverzüglich schriftlich der obersten Leitung des Projektinhabers, dem Projekt-Compliance-Manager und dem unabhängigen Beobachter vorgelegt werden.
  2. Konsequentes Handeln:
    1. Die oberste Leitung des Projektinhabers sollte das Ergebnis der Untersuchung prüfen und die entsprechenden Maßnahmen festlegen, die in der Folge ergriffen werden sollten.
    2. Wenn die oberste Leitung des Projektinhabers feststellt, dass ein begründeter Verdacht auf Korruption besteht, sollte der Projektinhaber den Bericht an die Strafverfolgungsbehörde weiterleiten.
    3. Wenn die oberste Leitung des Projektinhabers feststellt, dass Korruption oder ein Verstoß gegen die in Absatz 1 aufgeführten Punkte vorliegt, sollte der Projektinhaber:
      1. Ergreifen Sie geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gemäß PACS-Standard 14
      2. alle notwendigen Verbesserungen an den Projektverfahren implementieren, um eine Wiederholung solcher Vorfälle zu verhindern.
    4. Sofern dies keine Untersuchung beeinträchtigt, sollte die meldende Person über die im Hinblick auf die Meldung ergriffenen Maßnahmen und das Ergebnis dieser Maßnahmen informiert werden.
    5. Der unabhängige Beobachter sollte vom Projekt-Compliance-Manager über den Fortschritt und das Ergebnis der Untersuchung sowie alle daraus resultierenden Maßnahmen auf dem Laufenden gehalten werden.

Zielführung

G1: Warum ist ein sicheres und wirksames Melde- und Untersuchungssystem wichtig?

Korruption lässt sich nur dann deutlich reduzieren oder verhindern, wenn sich Einzelpersonen darüber im Klaren sind, dass korrupte Aktivitäten mit hoher Wahrscheinlichkeit gemeldet und anschließend ordnungsgemäß untersucht und strafrechtlich verfolgt werden. Korruption wird in der Regel von den Tätern vertuscht, sodass es für die betroffene Organisation oder die Strafverfolgungsbehörden schwierig ist, sie aufzudecken und zu bekämpfen. Meldungen von Personen, die verdächtiges Verhalten beobachten oder vermuten, sind daher im Kampf gegen Korruption von großer Bedeutung.

Damit Korruptionsmeldungen eingereicht werden können, müssen die Betroffenen darauf vertrauen können, dass sie nicht diskriminiert oder körperlich verletzt werden und dass ihre Meldungen ordnungsgemäß untersucht werden. Daher müssen sichere und wirksame Meldeprozesse etabliert werden.

G2: Die Verstöße, die gemäß Absatz 1 des PACS-Standards 13 gemeldet werden können

Absatz 1 des PACS-Standards 13 sieht vor, dass das Meldesystem es jeder Person ermöglichen sollte, einen Bericht zu folgenden Themen abzugeben:

  • Verdacht auf oder tatsächliche Korruption
  • vermuteter oder tatsächlicher Verstoß gegen:
    • Antikorruptionsgesetze oder -vorschriften
    • die Projektabläufe
    • die vertraglichen Verpflichtungen zur Korruptionsbekämpfung
    • der Verhaltenskodex des Projekts.

Im Rahmen ihrer Antikorruptionsschulung (PACS-Standard 9) sollten alle relevanten Mitarbeiter aller am Projekt beteiligten Organisationen, soweit für ihre Rollen relevant, eine Schulung zu den Entstehungsmöglichkeiten von Korruption, den Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften, den Projektverfahren, den vertraglichen Verpflichtungen zur Korruptionsbekämpfung und dem Verhaltenskodex des Projekts erhalten haben.

Ebenso sollten die Projektverfahren, die vertraglichen Verpflichtungen zur Korruptionsbekämpfung und der Verhaltenskodex für das Projekt gemäß PACS-Standard 15 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein, und die Öffentlichkeit sollte sich auch darüber im Klaren sein, was Korruption oder einen Verstoß gegen Gesetze und Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung darstellt. 

Folglich sollte dieses gesteigerte Bewusstsein der Projektteilnehmer und der Öffentlichkeit es wahrscheinlicher machen, dass Projektteilnehmer und Mitglieder der Öffentlichkeit die in Absatz 1 des PACS-Standards 13 aufgeführten Angelegenheiten melden.

G3: „Berichte sollten … von einer Person entgegengenommen werden, die ausreichend unabhängig von den Personen oder Aktivitäten ist, die Gegenstand des Berichts sind“ (Absatz 4 des PACS-Standards 13)

Um die Sicherheit und Vertraulichkeit der Meldungen zu gewährleisten, sollten die Betroffenen darauf vertrauen können, dass die Person, an die sie gerichtet sind, ausreichend unabhängig von den Personen oder Aktivitäten ist, die Gegenstand der Meldung sind. Um diese Unabhängigkeit zu gewährleisten, kann eine professionelle externe Organisation mit der Entgegennahme der Meldungen beauftragt werden.

G4: Weitere Leitlinien

Weitere Hinweise zu den Funktionen eines Berichtssystems finden Sie unter Berichtswesen.

Aktualisiert am 1. November 2021

© GIACC