Dieser Abschnitt enthält Leitlinien in Bezug auf die Verantwortung des Vorstands und der Geschäftsführung einer Organisation für die Antikorruptionspolitik und das Antikorruptionsprogramm (Maßnahme 3 des Antikorruptionsprogramms für Organisationen).
Es ist unerlässlich, dass der Vorstand einer Organisation (oder ein gleichwertiges oberstes Leitungsgremium) formal die Gesamtverantwortung für die wirksame Umsetzung der Antikorruptionspolitik und des Antikorruptionsprogramms übernimmt. Die Umsetzung einer Politik und eines Programms dieser Art mit derart schwerwiegenden potenziellen Folgen kann der Vorstand nicht den Mitarbeitern überlassen, ohne dass dieser eine weitere Führung, Beteiligung oder Aufsicht durch den Vorstand übernimmt. Daher verlangt das Programm ausdrücklich, dass der Vorstand die Gesamtverantwortung für die wirksame Umsetzung der Antikorruptionspolitik und des Antikorruptionsprogramms durch die Organisation und ihre Mitarbeiter übernimmt. Verschiedene Anforderungen, die in andere Programmmaßnahmen integriert sind (z. B. Kommunikation des Vorstands (oder eines Vorstandsvertreters) mit den Mitarbeitern, Berichterstattung an den Vorstand und Überprüfung durch den Vorstand), stellen die kontinuierliche Beteiligung des Vorstands sicher.
Die Gesamtverantwortung muss jedoch beim Vorstand bleiben, er kann jedoch bestimmte Umsetzungs- und Verwaltungsaufgaben delegieren.
In größeren Organisationen kann der Vorstand die Einrichtung eines Unterausschusses mit spezifischen Compliance-Aufgaben effizienter gestalten. Der Unterausschuss könnte beispielsweise die Rolle des Compliance-Managers überwachen und dessen Bericht sowie alle offenen Fragen prüfen. Auch bei der Einrichtung eines solchen Unterausschusses ist es wichtig, dass der Vorstand als Ganzes die Gesamtverantwortung behält und vom Unterausschuss über alle wichtigen Fragen informiert wird. Dieser Unterausschuss könnte beispielsweise „Ausschuss für Unternehmensethik“, „Antikorruptionsausschuss“ oder eine ähnliche Bezeichnung tragen.
Zusätzlich oder alternativ zur Einsetzung eines Unterausschusses kann der Vorstand die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften durch die Organisation an den Geschäftsführer der Organisation delegieren. In diesem Fall erstattet der Geschäftsführer dem Vorstand in ähnlicher Weise Bericht wie oben im Zusammenhang mit dem Unterausschuss erläutert.
Normalerweise überträgt der Vorstand die Aufsicht über die tägliche Umsetzung des Antikorruptionsprogramms an den Compliance-Manager (siehe Maßnahme 5).
Der Vorstand überträgt in der Regel den zuständigen Managern der Organisation die Verantwortung für die tägliche Einhaltung der Antikorruptionsrichtlinien und -programme durch die Mitarbeiter ihrer Abteilungen, Funktionen oder Projekte. So trägt beispielsweise der Vertriebsleiter die direkte Verantwortung für die Einhaltung der Richtlinien durch die Vertriebsleiter und alle Berater, Beraterinnen, Vertreter usw., die den Vertrieb unterstützen.
Um sicherzustellen, dass der Vorstand stets auf dem Laufenden ist, empfiehlt es sich, bei jeder Vorstandssitzung einen eigenen Tagesordnungspunkt zur Besprechung aufgetretener Korruptionsfälle zu setzen. Sollten im jeweiligen Zeitraum keine Fälle aufgetreten sein, kann der Punkt mit „keine Fälle aufgetreten“ oder einem entsprechenden Vermerk versehen werden. Damit würde die Antikorruptions-Compliance ähnlich wie die Sicherheits-Compliance behandelt, bei der Sicherheit ein fester Tagesordnungspunkt des Vorstands sein sollte.
Der Compliance-Manager sollte dem Vorstand jährlich einen schriftlichen Bericht über die Antikorruptionspolitik und das Antikorruptionsprogramm vorlegen (siehe Maßnahme 5). Der Vorstand sollte diesen Bericht erörtern und die Angemessenheit der Antikorruptionspolitik und des Antikorruptionsprogramms sowie etwaige notwendige Verbesserungen jährlich in einer Vorstandssitzung erörtern.
Die Übernahme der Verantwortung für die Umsetzung der Politik und des Programms durch den Vorstand sollte durch einen Vorstandsbeschluss dokumentiert werden. Im Falle einer Organisation, die einer Person gehört und von ihr kontrolliert wird, könnte dies ein von dieser Person unterzeichneter Beschluss sein.
Siehe Musterbeschluss des Vorstands (Absätze 3, 4 und 6).
Aktualisiert am 10. April 2020
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